Neues BEG-Infoblatt: Diese Förderregeln gelten nun für Wärmepumpen

Neues BEG-Infoblatt: Diese Förderregeln gelten nun für Wärmepumpen

Seit dem 16. September 2026 gilt ein neues Infoblatt zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Der Bundesverband Wärmepumpe (BWP) konkretisiert darin fünf zentrale Regeln für Förderanträge bei Wärmepumpen. SHK-Betriebe sollten diese Details bei jedem Förderantrag ab sofort berücksichtigen.

🔍 Das Wichtigste im Überblick

  • Seit dem 16. September 2026 konkretisiert ein neues BWP-Infoblatt fünf Förderregeln der BEG für Wärmepumpen.
  • Für Anträge nach dem 21. Juli 2026 wird die Bestellung eines intelligenten Messsystems zur Fördervoraussetzung.
  • Ab dem ersten Quartal 2027 entfällt die Austauschförderung für Wärmepumpen mit Baujahr ab 2008.
  • Einzelmaßnahmen und Effizienzhaussanierung lassen sich seit 21. Juli 2026 nur noch mit drei Jahren Wartefrist kombinieren.
  • Eine Lage im Wärmenetzgebiet schließt die Förderung nicht automatisch aus.
  • Mietkosten für eine Übergangsheizung sind neu bis zu einem Jahr förderfähig.

Was ändert das neue BEG-Infoblatt für Wärmepumpen-Förderanträge?

Das Infoblatt Version 11.0 des Bundesverbands Wärmepumpe konkretisiert seit dem 16. September 2026 fünf Detailregeln der BEG, die SHK-Betriebe bei Wärmepumpen-Projekten direkt betreffen (Bundesverband Wärmepumpe, 2026a). Die Klarstellungen bauen auf der BEG-Reform vom 21. Juli 2026 auf – ausführlich beschrieben im Artikel „BEG-Reform 2026: Das ändert sich bei der Wärmepumpen-Förderung“ – und ändern selbst keine Fördersätze. Stattdessen legen sie fest, wie einzelne Voraussetzungen in der Praxis nachzuweisen und auszulegen sind:

  • die neue Pflicht zum intelligenten Messsystem,
  • eine Grenze bei der Austauschförderung für Bestandsanlagen,
  • eine Wartefrist beim Kombinationsverbot,
  • die Behandlung von Wärmenetzgebieten und
  • die Förderung von Übergangsheizungen.

Warum wird ein intelligentes Messsystem ab sofort zur Fördervoraussetzung?

Für Förderanträge, die nach dem 21. Juli 2026 gestellt werden, macht das Infoblatt die Bestellung eines intelligenten Messsystems (iMSys) ausdrücklich zur Bedingung für die BEG-Förderung von Wärmepumpen (Bundesverband Wärmepumpe, 2026b). Die Vorgabe gilt unabhängig davon, ob die Wärmepumpe in einem Neubau oder im Bestand installiert wird. Ein iMSys erfasst den Stromverbrauch digital und macht die Wärmepumpe steuerbar. Eine Voraussetzung, die perspektivisch auch die netzdienliche Steuerung vieler Anlagen ermöglichen soll. Die Bestellung muss spätestens bis zur Inbetriebnahme oder Abnahme der Anlage erfolgen. Als Nachweis akzeptiert die Förderstelle Auftragsbestätigungen, Beauftragungs-E-Mails, Briefe oder Screenshots des Bestellvorgangs. In der Praxis übernehmen meist die Messstellenbetreiber die eigentliche Bestellung. SHK-Betriebe sollten den Prozess dennoch aktiv mit ihren Kunden anstoßen, damit der Nachweis rechtzeitig vorliegt. Für Betriebe bedeutet das einen zusätzlichen Dokumentationsschritt in jedem Projekt: Der Nachweis muss schon bei der Angebotslegung mitgedacht und mit dem Kunden abgestimmt werden, damit er zur Antragstellung vollständig vorliegt.

Welche Bestandswärmepumpen verlieren ab 2027 die Austauschförderung?

Ab dem ersten Quartal 2027 schließt das Infoblatt die erneute BEG-Förderung grundsätzlich aus, wenn im Gebäude bereits ein förderfähiger Wärmeerzeuger vorhanden ist, der seit dem 1. Januar 2008 oder später in Betrieb gegangen ist (Bundesverband Wärmepumpe, 2026b). Für ältere Bestandsanlagen gilt die Sperre nicht vollständig: Hier setzt die Förderstelle nur 25 Prozent der Gesamtausgaben als förderfähig an. Betriebe sollten das Baujahr der vorhandenen Heizung deshalb früh im Beratungsgespräch dokumentieren – nicht erst beim Förderantrag. Das Baujahr entscheidet direkt darüber, ob und in welcher Höhe ein Förderantrag noch Aussicht auf Erfolg hat, unabhängig vom technischen Zustand der Altanlage.

Baujahr der Bestandsanlage Förderfähigkeit ab Q1 2027
ab 1. Januar 2008Keine erneute Förderung
vor 200825 % der Gesamtausgaben förderfähig

Dürfen Einzelmaßnahme und Effizienzhaussanierung weiterhin kombiniert beantragt werden?

Seit dem 21. Juli 2026 schließt die BEG eine parallele Beantragung von Einzelmaßnahmen (BEG EM) und einer Effizienzhaussanierung (BEG WG oder BEG NWG) aus. Wer eine Förderung nach der einen Schiene abgeschlossen hat, muss vor einem Antrag nach der anderen Schiene eine Wartefrist von drei Jahren ab Einreichung des Verwendungsnachweises einhalten. Das gilt in beide Richtungen. Der Verwendungsnachweis ist der Abschlussbeleg, mit dem eine geförderte Maßnahme bei KfW oder BAFA final abgerechnet wird: Die Drei-Jahres-Frist beginnt also erst mit dem Abschluss der Antragsbearbeitung, nicht mit dem Datum der Baumaßnahme selbst. Eine Ausnahme bleibt bestehen: Zusagen aus vorherigen BEG-Förderrichtlinien lassen sich weiterhin mit neuen Anträgen kombinieren. Für die Projektplanung heißt das: Bevor ein Betrieb eine Wärmepumpe als Einzelmaßnahme beantragt, lohnt sich der Blick in die Förderhistorie des Gebäudes. Diese drei Regeln – iMSys-Nachweis, Baujahr-Prüfung bei Bestandsanlagen und Wartefrist beim Kombinationsverbot – lassen sich kaum noch zuverlässig aus dem Kopf beantworten, sobald mehrere Förderanträge parallel laufen. autarc bündelt genau diese Prüfung: Mit der FörderHilfe übernimmt die Software Projektdaten automatisch aus Planung und Angebot, berechnet die passende Kombination aus Grundförderung, Einkommensbonus und Klimageschwindigkeitsbonus und lässt die Fördervoraussetzungen vor der Einreichung von einem zertifizierten Energieberater bestätigen. Kunden und Betrieb behalten den Bearbeitungsstand dabei jederzeit im digitalen Portal im Blick. So bleibt der Förderantrag auch bei wachsender Regelkomplexität ein Arbeitsschritt im Tagesgeschäft statt eines eigenen Projekts.

Ist eine Wärmepumpe im Wärmenetzgebiet noch förderfähig?

Die bloße Lage eines Gebäudes in einem ausgewiesenen Wärmenetzgebiet führt laut Infoblatt nicht automatisch zum Förderausschluss (Bundesverband Wärmepumpe, 2026b). Hintergrund ist die kommunale Wärmeplanung: Viele Kommunen weisen derzeit Gebiete aus, in denen langfristig ein Wärmenetz entstehen soll, ohne dass für einzelne Gebäude bereits ein verbindliches Anschlussangebot vorliegt. Detailregeln dazu, wann eine kommunale Entscheidung oder ein konkretes Wärmeversorger-Angebot die Förderung einer dezentralen Wärmepumpe künftig einschränken, kündigt der Verband für eine der nächsten Infoblatt-Versionen an. Betriebe, die Projekte in Wärmenetzgebieten planen, sollten den Förderantrag deshalb nicht vorschnell verwerfen, sondern den Einzelfall prüfen lassen.

Werden auch die Kosten für eine Übergangsheizung übernommen?

Ja, seit dem neuen Infoblatt zählen auch Mietkosten für eine provisorische Heiztechnik zu den förderfähigen Ausgaben – für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr (Bundesverband Wärmepumpe, 2026b). Das betrifft vor allem Sanierungsprojekte, bei denen zwischen dem Ausbau der alten Heizung und der Inbetriebnahme der neuen Wärmepumpe eine Übergangszeit überbrückt werden muss, z. B. durch angemietete mobile Heizzentralen oder Elektro-Heizgeräte, die den Betrieb bis zur Fertigstellung sicherstellen. Bislang war das ein Kostenpunkt, den Betriebe ihren Kunden meist separat in Rechnung stellen mussten. Der Verband kündigt für kommende Infoblatt-Versionen weitere Konkretisierungen an: eine Ursprungsregel für Wärmepumpen aus der EU und assoziierten Märkten sowie ab dem 1. Juli 2027 verbindliche Anforderungen an die digitale Schnittstelle von Wärmepumpen (Bundesverband Wärmepumpe, 2026b). Betriebe, die heute planen, sollten diese Fristen bereits im Blick behalten, auch wenn die Detailregeln dazu noch aussteht.

Fazit: Eine Klarstellung für den saubere Nachweise

Das neue BEG-Infoblatt ändert keine Fördersätze, erhöht aber die Nachweispflichten spürbar: vom intelligenten Messsystem bis zur Wartefrist beim Kombinationsverbot. SHK-Betriebe sollten die fünf Klarstellungen in ihre Beratungsgespräche und Angebotsprozesse aufnehmen, damit Förderanträge ab sofort vollständig und ohne Nachforderungen durchlaufen.

autarc: Förderanträge für Wärmepumpen sicher und vollständig stellen

Strenge BEG-Förderregeln erhöhen den manuellen Aufwand und das Risiko, Voraussetzungen im Tagesgeschäft zu übersehen. Die Förderhilfe von autarc bildet iMSys-Nachweise, Bestandsanlagen-Prüfung und aktuelle Fördersätze direkt in Planung und Antragstellung ab. SHK-Betriebe sehen so auf einen Blick, welche Wärmepumpen-Projekte förderfähig bleiben.Buchen Sie eine kostenlose Demo und ein autarc Mitarbeiter zeigt Ihnen die Plattform live.

💬 FAQs

Wer veröffentlicht das BEG-Infoblatt?

Das Infoblatt stammt vom Bundesverband Wärmepumpe (BWP), der branchennahe Auslegungshilfen zu den BEG-Förderrichtlinien von BAFA und KfW veröffentlicht (Bundesverband Wärmepumpe, 2026a). Die aktuelle Fassung ist Version 11.0 und ersetzt frühere Ausgaben.

Gilt die Pflicht zum intelligenten Messsystem auch für bereits laufende Förderanträge?

Nein. Die Pflicht betrifft ausschließlich Förderanträge, die nach dem 21. Juli 2026 gestellt werden. Für früher eingereichte Anträge gelten die bisherigen Nachweise weiter.

Was gilt als Nachweis für die Bestellung eines intelligenten Messsystems?

Als Nachweis akzeptiert die Förderstelle Beauftragungen, Auftragsbestätigungen, E-Mails, Briefe oder Screenshots des Bestellvorgangs (Bundesverband Wärmepumpe, 2026b). Der Nachweis muss spätestens bis zur Inbetriebnahme oder Abnahme der Wärmepumpe vorliegen.

Zählen auch Gasheizungen als förderschädliche Bestandsanlage bei der neuen Austauschförderungs-Grenze?

Die Baujahr-Regel gilt für jeden förderfähigen Wärmeerzeuger im Gebäude, unabhängig von der Technologie. Gasheizungen selbst sind davon unabhängig ohnehin bereits seit dem 20. April 2022 nicht mehr förderfähig.

Ab wann läuft die Drei-Jahres-Wartefrist beim Kombinationsverbot, und gibt es Ausnahmen?

Die Frist beginnt mit der Einreichung des Verwendungsnachweises des vorherigen Vorhabens und gilt unabhängig davon, ob zuerst eine Einzelmaßnahme oder eine Effizienzhaussanierung abgeschlossen wurde. Eine Ausnahme gilt für Zusagen aus vorherigen BEG-Förderrichtlinien: Sie lassen sich weiterhin mit neuen Anträgen kombinieren.

Ändert das neue Infoblatt auch die Höhe der Fördersätze für Wärmepumpen?

Nein. Das Infoblatt Version 11.0 passt keine Prozentsätze oder Höchstbeträge an – diese wurden bereits mit der BEG-Reform vom 21. Juli 2026 festgelegt. Es konkretisiert ausschließlich, wie einzelne Fördervoraussetzungen nachzuweisen und auszulegen sind.

Wie unterscheiden sich BEG EM, BEG WG und BEG NWG?

BEG EM fördert einzelne Sanierungsmaßnahmen wie den Austausch einer Heizung. BEG WG und BEG NWG fördern dagegen die Sanierung zu einem kompletten Effizienzhaus beziehungsweise Effizienzgebäude – für Wohn- beziehungsweise Nichtwohngebäude. Für die meisten Wärmepumpen-Projekte im Gebäudebestand ist BEG EM die relevante Förderschiene, auf die sich auch das neue Infoblatt in erster Linie bezieht.

Referenzen

BEG: Neues Infoblatt konkretisiert Förderregeln – Bundesverband Wärmepumpe (BWP), Zugriff am 24.09.2026, https://www.waermepumpe.de/presse/news/details/beg-neues-infoblatt-konkretisiert-foerderregeln/ Infoblatt 11.0 (Blaufassung) zur Bundesförderung für effiziente Gebäude – Bundesverband Wärmepumpe (BWP), Zugriff am 24.09.2026, https://www.waermepumpe.de/fileadmin/user_upload/Infoblatt-11.0Blaufassung-nichtbarrierefrei.pdf

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