Wann gilt die Steuerbefreiung bei PV-Anlagen?

Immer mehr Hausbesitzer setzen auf Solarstrom – und der Staat unterstützt das mit steuerlichen Erleichterungen. Seit 2023 gelten neue Regeln, die Photovoltaikanlagen von der Einkommen- und Umsatzsteuer befreien. Ab 2025 werden diese sogar noch ausgeweitet. Warum es diese Steuerbefreiung gibt und wer davon profitiert, erfahren Sie hier.

Das Wichtigste im Überblick

  • Seit 2022 sind PV-Anlagen bis 30 kWp auf Wohngebäuden von der Einkommensteuer befreit.
  • Seit 2023 entfällt zusätzlich die Umsatzsteuer beim Kauf und der Installation neuer Anlagen.
  • Ab 2025 gilt die Einkommensteuerbefreiung einheitlich für alle Gebäudetypen bis 30 kWp je Anlage und 100 kWp je Betreiber.
  • Der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer gilt nur für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 angeschafft wurden.
  • Bei älteren Anlagen mit abgeschriebener Investition ist eine Umstellung auf Steuerbefreiung nur unter Auflagen möglich.
  • Eine Steuererklärung entfällt, wenn die Anlage steuerfrei ist – außer bei Überschreitung der Umsatzgrenzen oder Sonderfällen.

Wann gilt die Steuerbefreiung bei PV-Anlagen?

Ihre PV-Anlage ist steuerbefreit, wenn sie seit 2022 eine Leistung von maximal 30 kWp hat und auf einem Wohngebäude installiert ist. Seit 2023 entfällt zusätzlich die Umsatzsteuer beim Kauf. Ab 2025 gilt die Einkommensteuerbefreiung einheitlich für alle Gebäudetypen bis 30 kWp je Einheit – rückwirkend auch für ältere Anlagen.


Welche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung?

Damit eine PV-Anlage von der Einkommen- und Umsatzsteuer befreit ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese betreffen vor allem die Leistung, den Standort und den Nutzungszweck der Anlage:

  • Nennleistung: Die Anlage darf eine maximale Bruttonennleistung von 30 Kilowatt Peak (kWp) laut Marktstammdatenregister nicht überschreiten.
  • Installation auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes: Die Anlage muss auf dem Dach, an der Fassade oder in unmittelbarer Nähe (z. B. Garage, Carport) Ihres Wohngebäudes installiert sein.
  • Ausschließliche Nutzung für eigene Zwecke oder Einspeisung: Die Anlage darf nicht primär für gewerbliche Zwecke betrieben werden. Eine gelegentliche Einspeisung ins Netz ist erlaubt und steuerfrei.
  • Maximal 100 kWp Gesamtleistung pro Steuerpflichtigem: Auch bei mehreren Anlagen darf die Gesamtleistung 100 kWp nicht überschreiten, damit die Steuerbefreiung gilt.
  • Inbetriebnahme unabhängig vom Datum: Die Einkommensteuerbefreiung gilt rückwirkend auch für ältere Anlagen, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer greift jedoch nur für Käufe seit dem 1. Januar 2023.

Was gilt bei der Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen?

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp ein Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer. Das bedeutet: Hausbesitzer zahlen beim Kauf und bei der Installation ihrer PV-Anlage keine Mehrwertsteuer mehr. Die Regelung betrifft alle wesentlichen Komponenten wie Solarmodule, Wechselrichter, Batteriespeicher und Montagematerial, sofern die Anlage auf einem Wohngebäude oder in unmittelbarer Nähe, etwa auf einer Garage oder einem Carport, installiert wird.

Der Nullsteuersatz gilt nur für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 angeschafft wurden. Für ältere Anlagen bleibt die bisherige Regelung bestehen. Durch den Wegfall der Umsatzsteuer wird der Wechsel in die Kleinunternehmerregelung deutlich einfacher. Auch auf die Einspeisevergütung muss keine Umsatzsteuer mehr abgeführt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Damit profitieren Hausbesitzer gleich doppelt: durch geringere Investitionskosten und weniger bürokratischen Aufwand.

Was gilt bei der Einkommensteuer für Photovoltaikanlagen?

Seit dem Steuerjahr 2022 sind bestimmte Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit. Die Regelung gilt für Anlagen mit einer Bruttonennleistung von bis zu 30 kWp auf Einfamilienhäusern oder Nebengebäuden wie Garagen und Carports. Auch bei bestehenden Anlagen greift die Befreiung rückwirkend, unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Steuerbefreiung weiter ausgeweitet: Dann gilt sie einheitlich für alle Gebäudearten – also auch für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Immobilien – mit bis zu 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Entscheidend ist, dass die Gesamtleistung aller Anlagen eines Steuerpflichtigen 100 kWp nicht überschreitet.

Auch die Absicht zur Gewinnerzielung muss nicht mehr nachgewiesen werden. Dadurch entfällt die Pflicht zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) sowie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung im Zusammenhang mit der PV-Anlage. Das vereinfacht die steuerliche Behandlung erheblich und entlastet private Betreiber.

Fallen Steuern auf PV-Einnahmen an?

Auf Einnahmen aus Photovoltaikanlagen fallen keine Steuern an, wenn die Anlage die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt. Seit 2022 sind Erträge aus kleinen Anlagen bis 30 kWp einkommensteuerfrei.

Fallen Steuern auf Eigenverbrauch an?

Auf den Eigenverbrauch einer steuerbefreiten PV-Anlage fallen keine Steuern an. Seit 2022 sind auch selbst verbrauchte Strommengen einkommensteuerfrei, wenn die Anlage die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt.

Wie funktioniert die Steuererklärung für eine Photovoltaikanlage?

Wenn Ihre Photovoltaikanlage unter die Steuerbefreiung fällt, muss in der Regel keine separate Steuererklärung mehr für die PV-Anlage abgegeben werden. Sowohl die Einkommensteuererklärung als auch die Umsatzsteuervoranmeldung entfallen in vielen Fällen vollständig.

Eine Steuererklärung ist weiterhin erforderlich, wenn die Photovoltaikanlage größer als 30 kWp ist oder die Gesamtleistung aller Anlagen eines Steuerpflichtigen 100 kWp übersteigt. Auch wenn sich Betreiber bewusst gegen die Kleinunternehmerregelung entscheiden, um zum Beispiel Vorsteuer geltend zu machen, besteht weiterhin eine Erklärungspflicht. Zudem muss eine Steuererklärung abgegeben werden, wenn die Anlage mit einer gewerblichen Tätigkeit verbunden ist oder wenn Mieteinnahmen mit dem eingespeisten Strom verrechnet werden. In diesen Fällen gelten die allgemeinen steuerlichen Pflichten weiter.

Sind ältere Solaranlagen auch steuerfrei?

Auch ältere Solaranlagen können steuerfrei gestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Die Einkommensteuerbefreiung gilt rückwirkend ab 2022, unabhängig vom Inbetriebnahmedatum. Allerdings profitieren nicht alle Betreiber automatisch: Wer in der Vergangenheit bereits Investitionskosten steuerlich abgesetzt oder Vorsteuer geltend gemacht hat, muss steuerliche Folgen beachten.

In solchen Fällen ist ein Wechsel in die Steuerbefreiung nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Zum Beispiel kann eine Rückzahlung von Vorsteuer fällig werden, wenn die Restnutzungsdauer der Anlage noch nicht abgelaufen ist. Auch eine Umstellung auf die Kleinunternehmerregelung ist erst zum Jahresbeginn möglich. Daher empfiehlt sich vor der Umstellung eine steuerliche Beratung.

Fazit

Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bringt erhebliche Vorteile für Hausbesitzer: keine Einkommensteuer auf Einspeiseerlöse, kein bürokratischer Aufwand und seit 2023 auch keine Umsatzsteuer beim Kauf. Ab 2025 wird die Regelung noch weiter vereinfacht. Wer eine neue Anlage plant oder eine bestehende umstellen möchte, sollte prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, und sich im Zweifel steuerlich beraten lassen.

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